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BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen - Revision wegen Abweichung von bisheriger Rechtsprechung - Mündliche Befragung durch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 18.03.1988 - 5 K 1840/87
- BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86
Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung …
Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88
Nach dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (BVerwGE 77, 240) war das Verwaltungsgericht gehalten, bei seiner erneuten Entscheidung auch das Verhalten des Klägers im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen. - BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75
Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von …
Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88
Im übrigen beruht das angegriffene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von der in den Urteilen vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97) und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 2.75 - dargelegten Bedeutung der Bereitschaft eines Wehrpflichtigen, an der Verteidigung eines Volkes gegen einen mit Ausrottungsabsicht vorgehenden Angreifer teilzunehmen, für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen. - BVerwG, 21.08.1987 - 6 B 11.87
Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung trotz Bereitschaft des Wehrpflichtigen …
Auszug aus BVerwG, 11.04.1989 - 6 B 46.88
Damit, daß es in den Stellungnahmen des Klägers zu diesen Fragen "Ungereimtheiten" gefunden und eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den anstehenden Problemen vermißt hat, ist es nicht von den grundsätzlichen Erwägungen der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. dazu auch Beschluß vom 21. August 1987 - BVerwG 6 B 11.87 -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88 Denn abgesehen von den Geräuschimmissionen, die mit der Eröffnung eines nur 2, 5 m von der Grundstücksgrenze entfernten Fahrverkehrs verbunden sind, wird durch diese Festsetzung die Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen ermöglicht oder doch erleichtert (vgl. zur Frage, inwieweit Fußwege § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB unterfallen, nur BVerwGE 67, 216 ff. und zur Schwierigkeit der Bestimmung der von Verkehrsanlagen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB begünstigten Grundstücke OVG Rh-PF, Beschluß vom 19. Oktober 1988 - 6 B 46/88 - m.z.w.N. sowie Driehaus, Berliner Kommentar zum BauGB, § 127Rdnrn. 49 f.).